Die Gerichtliche Arzneikunde in İhrem Verhältnisse Zur Rechtspflege

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Die Gerichtliche Arzneikunde in İhrem Verhältnisse Zur Rechtspflege

“Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt: „Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist ein dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zweibeizuziehen.” Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht a) den Gegenstand genau zu untersuchen, und b) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”

Sayfa
384Sayfa
Kağıt
2. HamurKağıt
Boyut
14.00x21.00cm
Basım Yılı
Mayıs 2020
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